Chronologisch:

19.07.2008

Kein Salzabbau in Gorleben

OVG Lüneburg weist Klage von Bernstorffs gegen Bergbauamt Celle ab

rg Gorleben/Lüneburg. Es war eine Karte, auf die die Atomkraftgegner in Lüchow-Dannenberg große Hoffnungen gesetzt hatten: Der Abbau von Salz aus dem Gorlebener Salzstock. Denn, so die vormals berechtigte Hoffnung der Gorleben-Gegner: Wenn der Salzstock wirtschaftlich genutzt werden könnte, müssten die - bislang ja noch rein wissenschaftlich gestalteten - Erkundungsarbeiten für ein eventuelles Atommüll-Endlager am Standort Gorleben beendet werden.

Nach deutschem Bergrecht hätte nämlich eine wirtschaftliche Nutzung von Bodenschätzen Vorrang vor deren wissenschaftlicher Erkundung. Doch diese Hoffnung ist nun zerplatzt. Das Lüneburger Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass es kein Salzbergwerk in Gorleben geben darf, und eine entsprechende Klage von Andreas Graf von Bernstorff abgewiesen. Der Gartower - selbst bekennender Gegner der Atompläne für den Standort Gorleben - hatte da-rauf geklagt, dass eine Genehmigung, die ihm für das Salzabbau-Vorhaben bereits vom Bergamt Celle erteilt, später jedoch wieder entzogen worden war, verlängert werden sollte. Dies hatte ihm in erster Instanz das Verwaltungsgericht Lüneburg auch zugesprochen. Doch diese Entscheidung hat das OVG nun kassiert. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist das OVG der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Möglichkeit einer weiteren Erkundung des Gorlebener Salzstocks auf seine mögliche Eignung als Atommüll-Endlager gewichtiger sei als als das Interesse von Bernstorffs auf den Abbau von Salz. Zudem sei die Erkundung des Salzstocks »durch öffentlich-rechtliche Vorschriften abgesichert». Dieses öffentliche Inte-resse an der Erkundung zeige sich unter anderem dadurch, dass mittlerweile die so genannte Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung erlassen wurde, die es verbietet, den Salzstock anzubohren und dadurch die weitere Erkundung zu gefährden. Dass, wie Kritiker behaupten, diese Verordnung einzig und allein dazu erlassen wurde, um eine Salzförderung zu verhindern, erwähnt das OVG in seiner ersten, mündlichen Urteilsbegründung nicht. Gegen das OVG ist keine Berufung möglich, da es sich ja bereits um ein Berufungsverfahren handelte. Auch eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung könnte allerdings wiederum Beschwerde eingelegt werden. Dann würde es noch einmal weitergehen. Eine Revision allerdings würde nicht das Urteil überprüfen, sondern lediglich, ob es im Verfahren, das zu ihm geführt hat, Fehler gegeben hat.

Bild: Andreas Graf von Bernstorff und die Firma Salinas dürfen kein Salz im Gorlebener Salzstock abbauen. Das entschied jetzt das Lüneburger Oberverwaltungsgericht und kassierte damit im Berufungsverfahren ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichtes. Aufn.: R. Groß

 

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